Gesetzliche Voraussetzungen
Das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht darf nur Bewerberinnen und Bewerbern erteilt werden, die mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind, die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen, genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und MitbürgerInnen besitzen, sowie geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen können.
Wohnsitzerfordernisse
Nach dem eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz kann eine ausländische Person das Gesuch um Einbürgerung nur stellen, wenn sie während insgesamt zehn Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches.
Bei der Berechnung der 10-Jahresfrist wird die Zeit, während welcher die sich bewerbende Person zwischen ihrem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gezählt.
Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch und erfüllt der eine die vorerwähnten Wohnsitzerfordernisse, so genügt für den andern ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten lebt. Diese Fristen gelten auch für einen Gesuchsteller, dessen Ehegatte bereits allein eingebürgert worden ist.
Das kantonale Bürgerrechtsgesetz setzt überdies voraus, dass die sich bewerbende Person während mindestens fünf Jahren im Kanton Zug gewohnt hat, wovon die letzten drei Jahre ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde.
Jugendlichen Ausländerinnen und Ausländern, in der Schweiz geboren und aufgewachsen, die das Einbürgerungsgesuch vor dem 22. Altersjahr stellen und die eingangs erwähnten Eignungskriterien erfüllen, ist nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung das Gemeindebürgerrecht der Wohngemeinde zu erteilen, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben.
Verfahren
Den Verfahrensablauf können Sie hier nachlesen
Dauer des Verfahrens
ca. 2 Jahre.
- Kosten / Kanzleigebühren
Bund: Das Bundesamt für Ausländerfragen erhebt für die Einbürgerungsbewilligung eine Gebühr, die sich zwischen Fr. 50.– und Fr. 150.– bewegt. - Kanton: Die Direktion des Innern berechnet die Kosten zwischen Fr. 400.– und Fr. 2400.–.
- Bürgergemeinden: Die Kosten der Bürgergemeinden betragen zwischen Fr. 1200.– und Fr. 2400.–.
- Fazit: Die Kosten für eine Einbürgerung belaufen sich zwischen Fr. 1800.– und Fr. 3800.–.
Informationen
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