1 Genehmigung des Protokolls der Bürgergemeindeversammlung vom 10. Dezember 2024
Das Protokoll der Bürgergemeindeversammlung vom 10. Dezember 2024 wird einstimmig angenommen.
2 Verwaltungsbericht/Rechnung 2024 – Bericht und Antrag des Bürgerrats und der Rechnungsprüfungskommission
Dem Verwaltungsbericht und der Rechnung 2024 der Bürgergemeinde Cham wird einstimmig zugestimmt.
3 Pflegezentrum Ennetsee AG, Information
Die Ausführungen des Bürgerrats werden zur Kenntnis genommen.
4 Mitteilung über Einbürgerungen durch den Bürgerrat: a) von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern und b) von ausländischen Gesuchstellenden
Die Ausführungen des Bürgerrats werden zur Kenntnis genommen.
Rechtsmittelbelehrung:
Allgemeine Verwaltungsbeschwerde:
Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Gemeindeversammlung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
Rechtsmittelbelehrung für Stimmrechtsbeschwerde:
Gestützt auf § 17bis des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 4. September 1980 (BGS 171.1) in Verbindung mit § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz darzustellen (§ 68 Abs. 1 WAG). Bei Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 67 Abs. 3 WAG).
Zug, 13. Juni 2025
Bürgerrat der Bürgergemeinde Cham