1 Genehmigung des Protokolls der Bürgergemeindeversammlung vom 10. Juni 2025
Das Protokoll der Bürgergemeindeversammlung vom 10. Juni 2025 wird einstimmig angenommen.

2 Erneuerungswahlen
Für die kommende Amtsperiode 2026–2029 wurden folgende Personen in die Ämter gewählt:

a) Bürgerrat
Ohne Gegenkandidatur wurden einstimmig wiedergewählt: Jörg Beck, Karin Schoch-Hillebrandt, Brigitte Strickler-Küng, Stefan Hausheer und Pascal Niffeler

b) Präsidium Bürgerrat
Ohne Gegenkandidatur wird einstimmig wiedergewählt: Jörg Beck

c) Mitglieder Rechnungsprüfungskommission
Ohne Gegenkandidatur wird einstimmig wiedergewählt: Nicole Annen-Werder und Christa Aregger. Als Ersatz für das scheidende RPK-Miglied Nadia Bitzi wird einstimmig und ohne Gegenkandidatur neu Patrick Zangger in die RPK gewählt.

d) Präsidium Rechnungsprüfungskommission
Ohne Gegenkandidatur wird einstimmig wiedergewählt: Nicole Annen-Werder

3 Budget 2026
Dem Budget 2026 wird einstimmig zugestimmt.

4 Finanz- und Investitionsplan
Vom Finanzplan 2027–2030 und vom Investitionsplan 2026–2030 wird Kenntnis genommen.

5 Mitteilung über Einbürgerungen durch den Bürgerrat
Von den Einbürgerungen durch den Bürgerrat wird Kenntnis genommen.


Rechtsmittelbelehrung:

Allgemeine Verwaltungsbeschwerde:
Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Gemeindeversammlung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

Rechtsmittelbelehrung für Stimmrechtsbeschwerde:
Gestützt auf § 17bis des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 4. September 1980 (BGS 171.1) in Verbindung mit § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz darzustellen (§ 68 Abs. 1 WAG). Bei Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 67 Abs. 3 WAG).

Zug, 24. September 2025
Bürgerrat der Bürgergemeinde Cham