1 Genehmigung des Protokolls der Bürgergemeindeversammlung vom 23. September 2025
Das Protokoll der Bürgergemeindeversammlung vom 23. September 2025 wird einstimmig genehmigt.
2 Liegenschaft Rigistrasse 8, Sanierung, Schlussabrechnung.
Bericht und Antrag des Bürgerrats
Vom Bericht und Antrag des Bürgerrats wird Kenntnis genommen.
3 Verwaltungsbericht und Rechnung 2025
Bericht und Antrag des Bürgerrats und der Rechnungsprüfungskommission
Vom Verwaltungsbericht wird Kenntnis genommen. Die Jahresrechnung 2025 und der Antrag über die Verwendung des Rechnungsüberschusses werden einstimmig genehmigt.
4 Pflegezentrum Ennetsee AG, Information
Vom Bericht wird Kenntnis genommen.
5 Mitteilung über Einbürgerungen durch den Bürgerrat
Von den Einbürgerungen durch den Bürgerrat wird Kenntnis genommen.
Rechtsmittelbelehrung:
Allgemeine Verwaltungsbeschwerde:
Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Gemeindeversammlung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
Rechtsmittelbelehrung für Stimmrechtsbeschwerde:
Gestützt auf § 17bis des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 4. September 1980 (BGS 171.1) in Verbindung mit § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz darzustellen (§ 68 Abs. 1 WAG). Bei Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 67 Abs. 3 WAG).
Zug, 17. Juni 2026
Bürgerrat der Bürgergemeinde Cham